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Familienpolitik
Deutschlands
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Was versteht man unter Familienpolitik ?
Unter Familienpolitik versteht man die Gesamtheit der Maßnahmen, mit denen der Staat regelnd und gestaltend die Rahmenbedingungen für Familien beeinflusst. Weitaus überwiegend handelt es sich um Verbesserungen der Rahmenbedingen und Unterstützungen für Familien, so dass von Familienförderung gesprochen wird. In einem erweiterten Sinn können auch Maßnahmen zur Familienförderung nichtstaatlicher Akteure zur Familienpolitik gezählt werden (z. B. Familienpolitik der Unternehmen).
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Die Definition von „Familie“ in der Familienpolitik
Familienpolitik behandelt heute überwiegend ein erweitertes Familienkonzept: „Familien sind, wo Kinder sind»
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Familienpolitik wird in der Politikwissenschaft, Volkswirtschaftslehre und der Erziehungswissenschaft wissenschaftlich behandelt.
Familienpolitik hat starke Schnittmengen mit der Frauenpolitik, der Sozialpolitik und der Bevölkerungspolitik.
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Familienpolitische Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland
Unter Familienpolitik versteht die deutsche Bundesregierung „eine Politik der Schaffung von Rahmenbedingungen für Lebensläufe, in denen Familie und Familienentwicklung nachhaltig gelebt werden können“. In Deutschland gibt es 156 familienpolitische Leistungen.
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200 Milliarden Euro - so viel sind Deutschland seine Familien, Ehen und Kinder wert.
Die Familienpolitik der Bundesregierung trägt aus Sicht einer von ihr eingesetzten Expertengruppe nur bedingt dazu bei, die Situation von Eltern und Kindern zu verbessern.
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Im 7. Familienbericht der Bundesregierung wird zwischen Familienlastenausgleich und Familienleistungsausgleich unterschieden: „Familienpolitische Leistungen, die aus dem Kriterium der Bedarfsgerechtigkeit und der Lebensstandardsicherung abgeleitet sind, zielen darauf ab, bestimmte Belastungen der Eltern zu kompensieren, die durch die Geburt und Erziehung der Kinder entstehen. Diese Instrumente lassen sich unter dem Oberbegriff des Familienlastenausgleichs zusammenfassen.
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Daneben ist es eine weitere Aufgabe der staatlichen Familienpolitik, jene Leistungen der Erziehung, Versorgung und Bildung der Kinder zu kompensieren, die die Familien für die Gesellschaft erbringen, die aber nicht über den Markt abgegolten werden. Diese Leistungen fasst man als Familienleistungsausgleich zusammen.
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Der Schutz der Familie ist eines der Grundrechte des Grundgesetzes.
Aus Art. 6 GG ergeben sich für Familien sowohl Hilfs- als auch Abwehransprüche gegenüber dem Staat.
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Im föderalen deutschen Regierungssystem ist primär der Bund für Familienpolitik zuständig, hier werden die Grundlagen vorgegeben (z. B. Familienrecht). Art. 6 GG verpflichtet aber auch die Länder und Kommunen dazu, die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung zu stellen.
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In dem vom Katholizismus geprägten Landkreis herrscht ein konservatives Familienmodell vor: Der Mann ist der Hauptverdiener, die Frau arbeitet - wenn überhaupt - in Teilzeit und kümmert sich um die Kinder.
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Die Bundesländer haben die Möglichkeit, die bundespolitischen Vorgaben durch eigene gesetzliche Leistungen (z. B. Landeserziehungsgeld, Familiengründungsdarlehen etc.) zu ergänzen.
Die Kommunen sind ebenfalls originäre Träger von Familienpolitik. Kommunale Familienpolitik differenziert die Regelungen der Länder weiter aus. So können auch Städte, Landkreise und Gemeinden eigene Schwerpunkte setzen.
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Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht setzte mit den "vier großen Familienurteilen", wie sie vom Deutsche Familienverband und Familienbund der Katholiken genannt werden, seit 1990 klare Vorgaben für die Familienpolitik in Deutschland.
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1. Urteil zur Steuergerechtigkeit von Familien
Im „Urteil zur Steuergerechtigkeit“ von Familien vom 29. Mai 1990 konstatierte das Bundesverfassungsgericht, dass der Unterhaltsaufwand beim zu versteuernden Einkommen der Familie wenigstens in Höhe des Existenzminimums steuerfrei bleiben und dass der Staat zudem sicherstellen müsse, dass dieser Mindestbedarf bei allen Kindern gedeckt ist.
2. Trümmerfrauenurteil
Das „Trümmerfrauenurteil“ vom 7. Juli 1992 stellte die Benachteiligung von Eltern mehrerer Kinder gegenüber Kinderlosen und kinderarmen Personen heraus und legte fest, dass Zeiten der Kindererziehung vom Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG bei der Bemessung der Rente berücksichtigt werden müssen.
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3. Urteil zur Wahlfreiheit
Im „Urteil zur Wahlfreiheit“ vom 10. November 1998 wurde festgehalten, dass die bestehenden Regelungen für Alleinerziehende auf den Kreis der verheirateten Eltern auszudehnen seien; so müsse neben einem Kinderbetreuungsfreibetrag zusätzlich ein Erziehungsfreibetrag gewährt werden. Auch hierbei wurde der Staat verpflichtet, diesen Bedarf bei allen Kindern sicherzustellen, etwa durch entsprechende Erhöhung des Kindergeldes oder einer vergleichbaren Leistung. Eltern müsse sowohl die persönliche Betreuung der Kinder als auch die Vereinbarung von Erziehungs- und Erwerbsarbeit möglich sein.
4. Pflegeversicherungsurteil
Im „Pflegeversicherungsurteil“ vom 3. April 2001 hat das BVerfG festgestellt, dass es mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren ist, dass Beitragszahler der gesetzlichen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Beitragszahler ohne Kinder belastet werden. Das BVerfG hatte das Urteil damit begründet, dass Eltern neben dem Geldbetrag auch einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit des umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten.
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Familienpolitik auf Bundesebene
Kindergeld
Kinderfreibetrag
Betreuungsgeld
Ehegattensplitting und Familiensplitting
Elterngeld (ersetzte das frühere Erziehungsgeld, welches wiederum das Mutterschaftsurlaubsgeld ersetzt hatte)
BAföG
Studienabschlussförderung von Alleinerziehenden im Rahmen von ALG II
Kündigungsschutz für werdende Mütter
Elternzeit (vormals Erziehungsurlaub)
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Familienpolitik auf Länder-, Kreis- und Gemeindeebene
„Begrüßungsgeld“ oder Sachspenden (Zahlung für jedes Neugeborene)
Kindergärten, Kinderkrippen und Förderung von Betreuung bei Tagesmüttern
Schulen und Ganztagesbetreuungseinrichtungen
Öffentliche Spielplätze, Sportanlagen
Kinderferienaktionen
Förderung des Breitensportes
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In keinem anderen Land Europas steht Familienpolitik derart unter Ideologieverdacht wie in Deutschland.
Mehr Geburten und mehr Mütter auf dem Arbeitsmarkt sind zwar wichtige Ziele. Aus unserer Sicht hat aber ein anderes Ziel Priorität: das Wohl von Kindern und Eltern.
Erst vor drei Legislaturperioden hatte man damit begonnen, Gesetze zu modernisieren oder neu zu schmieden. Das Elterngeld und die damit verbundenen Vätermonate sind Resultat dieser Modernisierungen, ebenso der Ausbau der Kinderbetreuung, die eingetragene Lebenspartnerschaft und die veränderte Rechtsauffassung beim Ehegattenunterhalt.
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Junge Frauen und Männer, die sich sowohl eine Berufstätigkeit als auch eine Familie wünschen, sollen zukünftig die Sicherheit haben, beides erreichen zu können.
Dafür muss es möglich sein, die Arbeit oder das Studium guten Gewissens für eine bestimmte Zeit unterbrechen zu können, um Kinder zu bekommen. Die Rückkehr in weitere Qualifikations- oder Berufsphasen – Teil- oder Vollzeit – muss dann so geschmeidig verlaufen, dass die Karriere nicht unnötig gebremst wird.
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Die deutsche Geburtenrate gehört zu den niedrigsten in Europa.
Hierzulande beteiligen sich die Frauen überdurchschnittlich stark am Erwerbsleben, und doch gehört die deutsche Geburtenrate zu den niedrigsten in Europa.
Der Staat hat nur wenig Einfluss
Auch die potentiellen Väter hätten entscheidenden Einfluss. Vielfach, so sagt zumindest Amendt, hätten Männer Angst davor, im Fall einer Trennung keine Rechte mehr an einem gemeinsamen Kind zu haben, nur Zahlungspflichten. Deshalb seien viele von ihnen Kindern gegenüber zurückhaltend eingestellt.
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